Neue LSB Richtlinie zur Bewältigung der Auswirkungen der Energiekrise

29. 12. 2022

Neue LSB Richtlinie zur Bewältigung der Auswirkungen der Energiekrise

mit großer Zustimmung hat der LandesSportBund (LSB) Niedersachsen auf den Beschluss des Niedersächsischen Landtags vom 30. November, den organisierten Sport in der Energiekrise mit zusätzlichen 30 Millionen Euro zu unterstützen, reagiert.
Bereits am 7. Dezember 2022 hat das LSB-Präsidium die notwendige Richtlinie für die Verteilung der zusätzlichen Finanzhilfe beschlossen.
Aktuell befinden wir uns in der finalen Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres und Sport zum Antragsverfahren für die Gewährung von Energiekostenzuschüssen. Parallel zu diesem Prozess entwickeln und programmieren wir das Online-Antragsportal.

Ab dem 16.01.2023 werden dann Sportvereine, Sportbünde und Landesfachverbände aus Niedersachsen entsprechende Anträge über das LSB-Förderportal im LSB-Intranet stellen können. Ziel ist dabei eine möglichst  verwaltungsarme Antragstellung, sodass die Energiekostenzuschüsse schnell ausgezahlt werden können.

 

Eckpunkte zum Förderprogramm:
Voraussetzung für die Beantragung eines Energiekostenzuschusses ist u.a., dass der Antragsteller Eigentümer der Sportanlage ist bzw. dem Eigentum gleichstehende Rechte an der Sportanlage hat oder es sich um eine vereinseigene bzw. kommunale Sportanlage handelt, für die erhöhte Nutzungsentgelte gezahlt werden müssen. Weiter können Zuschüsse für gestiegene Energieausgaben für Geschäftsstellen beantragt werden.
Bezuschusst werden die gestiegenen Energieausgaben für Strom und Wärmeerzeugung (alle Energieträger) sowie gestiegene Nutzungsentgelte z.B. für die Anmietung von kommunalen Sporthallen oder Schwimmzeiten in Bädern Dritter im Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023. Die Kostensteigerung muss dabei in allen Fällen kausal auf die höheren
Energiepreise zurückzuführen sein. Gefördert werden bis zu 70 Prozent der dargestellten Ausgabensteigerungen, maximal 200.000,- Euro pro Antragsteller. Nach positiver Prüfung des Antrags erhält der Fördermittelempfänger davon zunächst eine Abschlagszahlung in Höhe von 60 % durch den LSB. Nach Erhalt der Energieausgabenrechnung bzw. nach
Abrechnung der Nutzungsstunden im Förderzeitraum muss der Antragsteller dem LSB die tatsächlich entstandenen Energie- bzw. Nutzungsausgaben mitteilen. Auf Basis der Angaben des Antragstellers erfolgt durch den LSB eine abschließende Berechnung der tatsächlich
entstandenen Mehrausgaben im Förderzeitraum mit anschließender Auszahlung des berechneten Restbetrags oder bei Überkompensation hat eine Rückzahlung durch den Antragsteller an den LSB zu erfolgen.


Für inhaltliche Fragen steht Ihnen Herr Dr. Fuhrmann ab der zweiten Januarwoche gerne zur Verfügung.

Anfragen bitten wir Sie an folgende E-Mail zu richten .