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Bundesfinanzministerium verlängert steuerliche Erleichterungen bis 31.12.2021

Bundesfinanzministerium verlängert steuerliche Erleichterungen bis 31. 12. 2021
Das Bundesfinanzministerium hat die in 2020 beschlossenen steuerlichen Erleichterungen infolge der Corona-Pandemie auch für Sportvereine bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Dies betrifft u.a. die Rückerstattung oder den Verzicht auf Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2020 und 2021. In den FAQ's zum Steuerrecht vom 28. Dezember 2020 heißt es: „Wenn die aktuellen Satzungsbestimmungen oder Beitragsordnungen die Rückzahlung von Beiträgen an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder beziehungsweise die Befreiung dieser Mitglieder von Beitragszahlungen nicht zulassen, ist eine solche Rückzahlung oder eine solche Befreiung ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2021 steuerrechtlich unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit."

 

Viele Sportvereine fragen sich, ob es erlaubt ist, bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge zurückzuzahlen oder auf Mitgliedsbeiträge vollständig verzichten zu dürfen.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat diesen Sachverhalt, der die Gemeinnützigkeit der Sportvereine gefährden kann, nochmals geprüft und eine für das Jahr 2020 gültige Ausnahmeregelung auch für das Jahr 2021 verlängert.

Die geltende Regelung ergibt sich aus dem beigefügten Schreiben des BMF.

 

Den wichtigsten Absatz finden Sie hier, den gesamten Sachverhalt entnehmen Sie bitte der Anlage – und es bleibt dabei, dass „aufgrund der Corona-Krise" kein Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung besteht und die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden würde. Lediglich die unten beschriebene Ausnahmeregelung auf Antrag eines einzelnen Mitgliedes wäre bis zum 31.12.21 unschädlich.

 

„Wenn die aktuellen Satzungsbestimmungen oder Beitragsordnungen die Rückzahlung von Beiträgen an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder beziehungsweise die Befreiung dieser Mitglieder von  Beitragszahlungen nicht zulassen, ist eine solche Rückzahlung oder eine solche Befreiung ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2021 steuerrechtlich unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit.

Die Körperschaft muss sich die von dem Mitglied geltend gemachte, durch die Corona-Krise bedingte wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Es reicht aus,

wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds für die Körperschaft plausibel aus anderen Umständen ergibt.

 

Nicht erfasst von dieser Ausnahmeregelung und damit weiterhin schädlich für den Status der Gemeinnützigkeit bleibt es aber, einen bereits geleisteten Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen

oder auf einen noch ausstehenden Mitgliedsbeitrag deswegen zu verzichten, weil das Angebot der Körperschaft aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann (zum Beispiel aufgrund ausgefallener Übungsstunden oder nicht durchgeführter Sportkurse)."

 

 

Bild zur Meldung: Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen und Aberkennung der Gemeinnützigkeit?

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